Zwischenlandung bei medizinischem Notfall

Wer entscheidet über eine Zwischenlandung an Bord?

Der § 3 der Luftverkehrs-Ordnung besagt, dass letztendlich der Luftfahrzeugführer die Enscheidungsgewalt über eine Zwischenlandung an Bord besitzt. Diese Entscheidungsgewalt wird auch als sogenannte nautische Gewalt bezeichnet.
Darüber hinaus ist nach § 12 der Pilot für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung an Bord verantwortlich.
Konkludierend trifft ausschließlich der Flugzeugführer die Entscheidung, ob eine vom Arzt empfohlenen Zwischen-landung wegen eines medizinischen Notfalls durchgeführt wird.

Die gesetzliche Pflicht des Arztes (siehe unterlassene Hilfeleistung) an Bord Erste-Hilfe zu leisten erlöscht, wenn er anderen Anordnungen des Piloten Folge leisten muss (§12, Abs. 2 Luftsicherheitsgesetz).
In der Praxis sind Piloten meistens dankbar, wenn ein Arzt an Bord ist, der medizinische Hilfeleistungen anbietet und dem Flugzeugführer Enscheidungshilfe gewährt.
Laut statistischen Erhebungen der Fluggesellschaften ist in 75% der Flüge ein Arzt oder medizinisch ausgebildete Person (Nurse, Paramedic) an Bord.
Die Fluggesellschaften selbst sind nicht verpflichtet, bei ihren Besatzungsmitgliedern für eine auch nur rudimentäre medizinische Ausbildung zu Soren, was in der Schifffahrt dem zweiten nautischem Offizier obliegt. 
Fluggesellschaften sind allein dazu verpflichtet, Personen sicher von Startflughafen zum Zielflughafen zu transportieren.

Allerdings sorgen fast alle Fluggesellschaften für optimale Bedingungen, um medizinische Zwischenfälle an Bord zu versorgen. Insbesondere findet sich eine gewartete und neuwertige medizinische Notfallausrüstung, sowie zunehmend ein halbautomatischer Defibrillator an Bord.
Die Regulierungsbehörden der meisten Länder haben bezüglich der medizinischen Notfallausrüstung an Bord von Flugzeugen Mindestempfehlungen erlassen, die jedoch nicht bindend sind und von Land zu Land erheblich divergieren.

Dabei gelten folgende medizinische Standards:

  • USA = Federa Aviation Administration (FAA)
  • Europa = European Aviation Safety Agency (EASA)
  • ROW = Joint Aviation Authorities (JAA)

Wer als Arzt an Bord bei einem medizinischen Zwischenfall nicht hilft, Kannwegen unterlassender Hilfeleistung strafrechtlich bewehrt werden. Auf der anderen Seite muss sich der Arzt bei einem Kunstfehler an Bord vor Gericht verantworten.
Interessant ist hierbei, welches Strafrecht welchen Landes Anwendung führen soll. Einer der Grundrechte des Völkerrechtes besagt, dass der Staat auf seinem Territorium sein Strafrecht durchsetzen kann, also auch in dem Luftraum über diesem Territorium. Allerdings ist das in der Praxis schwer durchzusetzen.
So wird zunehmend das Flaggenrecht gegenüber dem Völkerrecht angewandt, d.h. sämtliche Tätigkeiten an Bord eines Flugzeugs unabhängig vom Aufenthaltsort obliegen dem Flaggenstaat des Flugzeugs bzw. dem Land in dem das Flugzeug zugelassen ist.
Ein Arzt kann sich somit sowohl dem Strafrecht des Staates, über dem das Flugzeug während des medizinische Notfalls an Bord sich befand konfrontiert sehen, als auch dem Strafrecht des Staates, in dem das Flugzeug zugelassen ist.

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